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Inhalt | Archiv | Protokolle | 4. Semester | Mutterschutz Gesetz

Mutterschutz Gesetz


Protokoll

 

 

Schriftführerin: Christa Nigsch                        Datum:10. April 2007

 

 

 

Referentin:            Gerlinde Aichholzer vom Arbeitsinspektorat

 

 

 

Thema:                   Mutterschutzgesetz                                                                              

 

 

 

 

Beschäftigung von werdenden und stillenden Müttern

 

Um die Gesundheit der werdenden und stillenden Mütter sowie ihrer Kinder in der Arbeitswelt zu schützen, gibt es spezielle Bestimmungen, die von den Vorgesetzten eingehalten werden müssen.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Schwangerschaft und der voraussichtliche Geburtstermin dem/der Arbeitgeber/in bekannt gegeben wird.

 

 

Meldepflicht

 

Wenn die werdende Mutter ihre Schwangerschaft dem/der Arbeitgeber/in mitgeteilt hat, muss von diesem/dieser eine schriftliche Meldung an das zuständige Arbeitsinspektorat erfolgen.

In dieser formlosen Meldung sind Name, Alter, Tätigkeit, der Arbeitsplatz der werdenden Mütter und der voraussichtliche Geburtstermin anzugeben.

Die Dienstnehmerin erhält eine Abschrift dieser Meldung. Der/die Arbeitsmediziner/in ist zu verständigen.

 

 

Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote - vor der Entbindung

 

·        Gewichtsbegrenzung beim Heben: regelmäßig: 5 kg, fallweise: 10 kg

·        Gewichtsbegrenzung beim Schieben / Ziehen: regelmäßig: 8 kg, fallweise: 15 kg

·        Arbeiten im Stehen: Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen muss gegeben sein; ab der 21. Schwangerschaftswoche nur mehr 4 Stunden pro Tag

·        Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist (z.B. Lärm)

·        Arbeiten mit Gesundheitsgefährdendenstoffen (z.B. Stäube, Gase, Dämpfe, Strahlung, biologische Arbeitsstoffe)

·        Arbeiten an Maschinen mit hoher Fußbeanspruchung (z.B. Fußpendelpresse)

·        Beschäftigung auf Beförderungsmitteln (z.B. Taxi, Stapler)

·        Akkordarbeiten: ab der 21. Schwangerschaftswoche

 

 

·        Arbeiten mit besonderen Unfallgefahren (z.B. auf Leitern)

·        ständiges Sitzen (wenn keine Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen gegeben ist)

·        Arbeiten unter der Einwirkung schädlicher Hitze, Kälte oder Nässe

·        Arbeiten, bei denen sich die Dienstnehmerin häufig übermäßig strecken oder beugen muss

·        Arbeiten, bei denen der Körper starken Erschütterungen ausgesetzt ist

·        besondere psychische Belastungen

·        besonders belästigende Gerüche

·        Schutz vor Tabakrauch, wenn die werdende Mutter selbst nicht raucht

·        Bergbau unter Tage

 

 

Vor der Entbindung:

 

8 Wochen vor dem Entbindungstermin gilt für werdende Mütter ein absolutes Beschäftigungsverbot!

 

 

Nach der Entbindung:

 

Bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung dürfen Dienstnehmerinnen nicht beschäftigt werden.

Dieser Zeitraum verlängert sich bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittgeburten auf 12 Wochen.

Verkürzt sich das absolute Beschäftigungsverbot vor der Geburt durch eine frühere Entbindung, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um diese Zeit, maximal jedoch auf 16 Wochen.

 

 

Nachtarbeit

 

In der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr dürfen werdende und stillende Mütter nicht beschäftigt werden.

Ausnahmen (bis 22 Uhr / 23 Uhr) gibt es unter bestimmten Voraussetzungen für Beschäftigte im Verkehrswesen, im kulturellen Bereich, in Krankenhäusern und mehrschichtigen Betrieben.

 

 

Sonn- und Feiertagsarbeit

 

An Sonn- und Feiertagen dürfen werdende und stillende Mütter nicht beschäftigt werden.

Ausnahmen gibt es für Beschäftigte in durchlaufenden Schichtbetrieben, im Gastgewerbe, im kulturellen Bereich, in Kleinstbetrieben und Betrieben mit Sperrtag an einem Werktag.

 

 

 

 

 

Überstunden

 

Die tägliche Arbeitszeit darf 9 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten.

 

 

MUTTERSCHUTZEVALUIERUNG

 

Das Mutterschutzgesetz verpflichtet Dienstgeber/innen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit an Arbeitsplätzen von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln, zu beurteilen und zu verhüten.

 

Diese Evaluierung ist zusätzlich zur allgemeinen Evaluierung und unabhängig vom Alter der beschäftigten Frauen durchzuführen.

Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren wird nicht personenbezogen vorgenommen.

Die Maßnahmen, die sich daraus ergeben, können personenbezogen festgelegt werden.

 

Welche Arbeitsplätze?

 

·        alle Frauenarbeitsplätze - unabhängig davon ob die dort beschäftigten Frauen schwanger sind

 

 

Von wem?

 

·        Dienstgeber/in

            Es steht Dienstgeber/innen frei die Mutterschutzevaluierung selbst    vorzunehmen, sofern sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen.

            Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner/innen können beigezogen werden.

·        Sicherheitsfachkräfte - wenn sie damit von den Dienstgeber/innen beauftragt werden

·        Arbeitsmediziner/innen - wenn sie damit von den Dienstgeber/innen beauftragt werde

 

 

Wann wird aktualisiert?

 

·        bei Einführung neuer Arbeitsstoffe, Arbeitsmittel oder Arbeitsverfahren

·        bei neuen Erkenntnissen über den Stand der Technik und auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung

·        auf begründetes Verlangen der Arbeitsinspektion

 

 

 

 

 

 

Was wird evaluiert?

Art, Ausmaß und Dauer bestimmter Einwirkungen und Belastungen und zwar:

 

·        Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen

·        Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig besonders für Rücken- und Lendenwirbelbereich

·        Lärm

·        ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen

·        extreme Hitze und Kälte

·        Bewegungen und Körperhaltungen wie z.B. Strecken und Beugen

·        geistige und körperliche Ermüdung

·        mit der Arbeit verbundene körperliche Belastungen

·        biologische Arbeitsstoffe, die eine (schwere) Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine (ernste) Gefahr für Arbeitnehmerinnen darstellen können oder deren therapeutische Maßnahmen die Gesundheit der Mutter oder des werdenden Kindes gefährden

·        gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, bei denen eine Schädigung der Mutter oder des werdenden Kindes nicht ausgeschlossen werden kann

·         bestimmte Verfahren wie z.B. Auraminherstellung, elektrolytische Raffination

 

Die Maßnahmen müssen im Zug der Mutterschutzevaluierung festgelegt und dokumentiert werden. Sie müssen aber erst bei Vorliegen einer Schwangerschaft getroffen werden.

 

 

Diskussion:

 

Wir haben viele praktische Beispiele gehört und sind auch die Situationen in den "eigenen" Betrieben durchgegangen.

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