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Berufsschulzeit ist Arbeitszeit!


Das Berufsausbildungsgesetz besagt sinngemäß, der Besuch der Berufsschule ist für Lehrlinge Arbeitszeit.

Bei einem "normalen" Verlauf der Lehrzeit ein normaler Ablauf.

Die Praxis zeigt uns allerdings einen höheren Variantenreichtum.

Zum Beispiel:
Ein Lehrling bricht nach knapp einem Jahr seine Ausbildung und den Schulbesuch ab.
Die Gründe für das Beenden der Lehre können vielfältig sein – neue Aspekte des Lehrlings, gesundheitliche Gründe, Konkurs der Firma, etc.

Nach einer Unterbrechung tritt er eine neue Lehrstelle an.
Dort wird von der Firma die erbrachte Zeit angerechnet, daher endet der Lehrvertrag nach gut zwei Jahren mit Erfüllung der vorgeschriebenen Lehrzeit, die Schule aber rechnet nicht an, dauert drei Jahre, und die hat er nicht vollständig abgeschlossen.

Nach Ende der Lehrzeit gilt er als Angestellter und hat daher keinen Anspruch im Sinne des § 9 Abs 5 BAG auf die weitere Zeit zum Besuch der Berufsschule.
Das heißt, der Lehrling hat keine Möglichkeit seine schulische Ausbildung zu beenden.

Unser Anliegen muss eine Gesetzesänderung sein die den jungen Kolleginnen und Kollegen einen ordnungsgemäßen Abschluss ihrer Ausbildung ermöglicht.

Individuelle Regelungen in einigen Betrieben sind zwar anerkennendswert, können aber doch nur eine Überbrückungshilfe sein.

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